Behandlung und Kostenerstattung
Medizinische Indikationen für die einzelnen Behandlungen
Für die Insemination im Spontanzyklus:
- somatische Ursachen (z.B. Impotenz)
- gestörte Spermien-Schleimhaut-Interaktion
- Subfertilität des Ehemannes (eingeschränkte Spermiogrammqualität)
- Immunologisch bedingte Sterilität
Für die Insemination im stimulierten Zyklus:
- Follikelreifungsstörung und Subfertiltät des Ehemannes
- Follikelreifungsstörung und immunologisch bedingte Sterilität
Für die In-vitro-Fertilisation (IvF):
- Tubenverschluß bzw. tubare Insuffizienz
- Tubare Funktionsstörung bei Endometriose
- Idiopathische (unerklärbare) und psychogene Sterilität
- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität
Für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI):
- Schwere männliche Fertilitätsstörung
- Ausgebliebene Befruchtung bei IvF
Kostenerstattung der Kinderwunschbehandlung
Für gesetzlich versicherte Paare gelten seit dem 01.01.04 folgende Regelungen:
- Das Paar muß miteinander verheiratet sein
- Die Frau muß zwischen 25 und 40 Jahre alt sein
- Der Mann muß zwischen 25 und 50 Jahre alt sein
- Zwei aktuelle Spermiogramme (d.h. nicht älter als ein Jahr), mit einem Abstand von mindestens 12 Wochen
- Ein unabhängiges Beratungsgespräch (in der Regel der überweisende Facharzt für Gynäkologie oder Urologie)
- Eine Blutuntersuchung bei der Frau: HIV-Test, HbsAg, Rötelntiter
- Eine Blutuntersuchung beim Mann: HIV-Test
- Vor Behandlungsbeginn muss ein durch die Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegen (den Behandlungsplan erstellen wir für Sie), das entspricht einer Kostenübernahme der Krankenkasse zu 50% der anfallenden Kosten. Die restlichen 50% der Behandlungskosten tragen die Patienten selbst
- Inseminationen im natürlichen Zyklus werden maximal achtmal anteilig erstattet
- Inseminationen im stimulierten Zyklus werden maximal dreimal anteilig erstattet
- Bei Befruchtung außerhalb des Körpers (IvF und ICSI) werden 3 Behandlungen anteilig erstattet. Bei Eintreten einer Schwangerschaft wird noch eine weitere Behandlung anteilig übernommen
- Anteilige Kostenerstattung gilt nur für das „homologe System“, d.h. Behandlungen mit Spendersamen werden nicht erstattet
Für Privatpatienten erfolgt die Behandlung auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Für
die privaten Krankenversicherer gilt für die Feststellung der
Leistungspflicht das „Verursacherprinzip“, d.h. die Versicherung des
Partners, der die Ehesterilität verursacht, trägt die Kosten.
